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Satzung des
Anlage 1
Satzung des Tanzsportclubs Orange-Blau Dillenburg 1985 e.v.
(Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07. 03. 1987, unter Berücksichtigung der in den Mitgliederversammlungen am 29. 09. 1987, 31. 03.1989, 23. 03.1990, 15. 03.1994, 29. 03.2007, 21.03.2013, 15.08.2020, 03.12.2022 beschlossenen Änderungen.)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 21. Juni 1985 in Eibach gegründete Verein führt den Namen
"TSC Orange-Blau Dillenburg 1985 e.V."
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar denNamenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in Dillenburg
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben
Der Verein hat die Aufgabe, den Tanzsport zu pflegen und seinen ideellen Charakter zu wahren.
Der Zweck des Vereins ist:
a) verschiedene Tanzstile zu pflegen.
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die
Ermöglichung tanzsportlicher Übungen und Leistungen.
b) die sportliche Förderung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Für besonders aufwendige Tätigkeiten bei der Durchführung der Arbeiten des
Vereins kann der Vorstand die Zahlung einer einmaligen Aufwandsentschädigung
beschließen. Die Zuwendung darf den Mitgliedsbeitrag eines Jahres nicht überschreiten. Übungsleiterlehrgänge können vom Verein pro Person einmal im Jahr mit max. ½ Jahresbeitrag unterstützt werden.
5. Über periodisch wiederkehrende Vergütungen beschließt der Vorstand.
6. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln desLandessportbundes, des Hessischen Tanzsportverbandes oder einer anderenEinrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen ZweckeVerwendung finden.
8. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
§ 4
Farben, Auszeichnungen, Vereinszeichen
1. Die Farben des Vereins sind Orange und Blau.
2. Als Vereinszeichen gilt das in der Anlage 1 dargestellte Emblem.
§ 5
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im:
a) Hessischen Tanzsportverband e.V.
b) Landessportbund Hessen e.V.
c) Deutschen Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.
§ 6
Erwerb und Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden.
2. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie
Unternehmungen anderer Rechtsformen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Vereine aufgenommen werden.
3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und schließt die Anerkennung der
Satzung ein. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer rechtlichen Vertreter.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann
Berufung auf der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Gegen den Beschluss
ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
5. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist.
6. Das Mitgliedschaftsverhältnis beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes über die Aufnahme, jedoch nicht vor Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten
Beitrages und dem Eingang dieses Geldes auf dem Konto des Vereins.
7. Eine Vereinssatzung erhält, wer die in Punkt 6genannten Zahlungen nachweislich geleistet hat.
8. Durch Vorstandsbeschluss kann die Ehrenmitgliedschaft erteilt werden.
9. In begründeten Ausnahmefällen kann durch Vorstandsbeschluss auch ohne
Zustimmung der Mitgliederversammlung von einer Aufnahmegebühr und einer
Beitragspflicht für einzelne Mitglieder abgesehen werden.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod eines
Mitgliedes sowie mit der Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Quartals erfolgen. Die schriftliche Kündigung muß bis zum 15 .2/ 15. 5./ 15. 8. bzw. 15.11. des jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
3. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung (die eine Fristsetzung von mindestens zwei Wochen und den Hinweis auf die Streichung enthalten soll) mehr als drei Monate im Rückstand bleibt. Die Forderung aus den rückständigen Beiträgen erlischt nicht durch Streichung. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet ist und als unzustellbar zurückkommt.
4. Der Ausschluss erfolgt nach Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
unehrenhafter Handlungen, wegen erheblichen Verstoßes gegen die Belange oder
das Ansehen des Vereins oder schwerwiegenden satzungswidrigen Verhaltens.
Dem Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen. Der ordentliche Rechtsweg ist
ausgeschlossen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein und das Vereinsvermögen.
§ 8
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
1. Aufnahmegebühren und Beiträge werden in einer Beitragsordnung vom Vorstand
der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
§ 9
Rechte, Pflichten
1. Die Mitglieder haben zu den allgemeinen Trainingszeiten freien Zutritt. Für
Tätigkeiten, die den Aufgaben des Vereins dienen, stehen ihnen im Einvernehmen
mit dem Vorstand auch sonstige Einrichtungen des Vereins zur Verfügung.
2. Durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wirken die Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mit.
§ 10
Stimmrecht, Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Natürliche Personen müssen jedoch das 18: Lebensjahr vollendet haben, auchdann, wenn sie als Vertreter Dritter auftreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
4. Wählbar sind nur anwesende Mitglieder. Im Ausnahmefall genügt eine schriftliche
Einverständniserklärung.
§ 11
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Sie wird durch den Vorstand, vertreten durch den/ die Ersten/ Erste
Vorsitzenden/ Vorsitzende oder den/ die Zweiten /Zweite Vorsitzenden/
Vorsitzende einberufen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im darauffolgenden Kalenderjahr eines abgeschlossenen Geschäftsjahres statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von wenigstens 25% der stimmberechtigten
Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
5. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vierzehn
Tage vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder
und/ oder Einladung der Mitglieder über die Dillenburger Tageszeitungen.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
7. Die Mitgliederversammlung ist nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestensvier Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
9. Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht wurden, können nur durch
Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als
Dringlichkeitsanträge zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.
10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur
Berechnung der Mehrheit nicht.
11. Die Abstimmung über Anträge ist offen vorzunehmen, sofern nicht 25 % deranwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen. Bei geheimenAbstimmungen ist wie in § 14 Punkt 2 zu verfahren.
§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes.
2. Wahl von drei Kassenprüfern (inkl. Ersatzkassenprüfer).
3. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.
4. Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
6. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
7. Beschlussfassung über das Mitwirken von Mitgliedern bei der Erfüllung der Aufgaben
des Vereins.
8. Beschlussfassung über eine Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines
Mitgliedes.
9. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
12. Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigungen für die Vorstandsmitglieder.
§ 14
Wahlen
1. Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
2. Für Wahlen und geheime Abstimmungen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bilden. Sie bereiten die Wahl vor und führen sie durch. Personen
die dem Wahlausschuss angehören, sind nicht wählbar.
3. Offene Wahlen sind auf Antrag bei einstimmigem Beschluss der Anwesenden
zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag zur Abstimmung ansteht.
4. Für jede zu wählende Person ist ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sichvereinigt, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die diemeisten Stimmen erhalten haben. Falls die StichwahlStimmengleichheit ergibt, soentscheidet das Los.
5. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 15
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Schriftführer
f) bis zu zwei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ( = geschäftsführender Vorstand) sind:
a) der/die Erste Vorsitzende
b) der/die Zweite Vorsitzende
c) der/die Kassenwart/in
3. Mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
gemeinsam den Verein.
4. Hält der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung für unzulässig oder unzweckmäßig, so ist er berechtigt, innerhalb von 14 Tagen den Beschluss zu beanstanden und Ihn der innerhalb von weiteren 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
5. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Kassenwart/in, der/die Sportwart/in, der/dieSchriftführer/in, der/die Erste Beisitzer/in und der/die Zweite Beisitzer/in geraden Jahren vonder ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt.
6. Beim Ausscheiden von einzelnen nicht geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern
während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Bei der
nächsten Mitgliederversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der
restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
Beim Ausschieden von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB ist innerhalb
von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um
einen Nachfolger des Ausgeschiedenen zu wählen.
7. Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden oder dem Zweiten Vorsitzenden acht
Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen, wobei die Verhandlungspunkte
bekanntzugeben sind.
Die Einladungsfrist kann in Eilfällen verkürzt werden.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgliederanwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
10. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung Angestellte für
Verwaltungsarbeiten einstellen und ein Büro einrichten.
11. Die Vorstandsmitglieder führen die ihnen übertragenen Aufgaben im Verein nach
bestem Wissen und Gewissen aus.
12. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
13. Der Vorstand:
a) berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht
anderen Organen des Vereins zustehen,
b) beruft die Mitgliederversammlung ein,
c) Stellt den jährlichen Haushaltsvoranschlag auf,
d) stellt die Jahresabschlußrechnung auf,
e) verwaltet die Kasse und das Vereinsvermögen,
f) entscheidet über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
g) plant Vereinsveranstaltungen,
h) bereitet die Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor,
i) sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse,
j) koordiniert die Tätigkeiten und Aufgaben des Vereins,
k) wirbt für den Verein durch Presse und Öffentlichkeit,
l) beschließt über periodisch wiederkehrende Aufwandsentschädigungen.
§ 16
Kassenprüfer, Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer dürfen keine Funktion im Verein ausüben.
3. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Ein Kassenprüfer wird im
geraden, der andere Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer im ungeraden Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist nachzweijähriger Unterbrechung möglich.
4. Die Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen- und Haushaltsführung des
Vereins erfolgt mindestens einmal im Jahr. Die Kassenprüfer berichten jedes Mal
darüber im Vorstand.
5. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein abschließender, schriftlicher
Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Kassen- und Haushaltsführung die
Entlastung des Kassenwartes zu empfehlen.
§ 17
Haftung
1. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen
mitgebrachten Kleidungstücke, Wertsachen und Geldbeträge.
§ 18
Protokollführungen
1. Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie deren Beschlüsse sind von dem/der Schriftführer/in Protokolle anzufertigen, die von ihm/ihr und dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterschreiben sind.
Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem/der Vorsitzenden vorzulegen; es darf nicht nachträglich geändert werden. Bei unterschiedlichen Interpretationen ist ggf. ein Anhang hinzuzufügen.
§ 19
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der in einer
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einberufung
der Versammlung im Wortlaut bekanntgegeben werden.
§ 3 Absatz 1, 2 und 3 werden von der Möglichkeit der Satzungsänderung
ausgeschlossen.
§ 20
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann frühestens nach vier
Wochen erneut schriftlich eine Mitgliederversammlung einberufen werden, zu
deren Beschlussfähigkeit mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten anwesend
sein müssen.
Die Auflösung kann nur mit Dreiviertel der erschienen Stimmberechtigten
beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderhospizverein e. V., In der Trift 13, 57462 Olpe, Steuer-Nr.: 5338/5972/0668, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst in Gießen zu verwenden hat.
§ 21
Übergangsbestimmungen
1. Die Satzung tritt am 03.12.2022 in Kraft.
2. Die Beitragsordnung gilt ab 29.03.2007.
Beitragsordnung des TSC Orange-Blau Dillenburg 1985 e. V.
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2007)
- Beitragssätze:
(1) Monatsbeiträge:
- Beiträge für Einzelpersonen
Aktive Mitglieder über 18 Jahre 10,00 €
Aktive Mitglieder mit Beitragsermäßigung 5,00 €
(Jugendliche, Schüler, Studenten, Auszubildende,
Wehr-/Zivildienstleistende)
Passive (fördernde) Mitglieder 2,50 €
Ehrenmitglieder beitragsfrei
Familienbeitrag 23,00 €
(1) Aufnahmegebühr:
Als Aufnahmegebühr ist mit der ersten Beitragszahlung ein einmaliger Betrag in Höhe eines Monatsbeitrages zu entrichten.
Das Wegfallen des Ermäßigungsgrundes ist dem Verein anzuzeigen. Ab dem Folgemonat sind die Beiträge für aktive Mitglieder zu entrichten.
- Mahngebühren
1. Mahnung gebührenfrei
2. Mahnung 2,50 €
Ab 3. Mahnung jeweils 10,00 €
- Zahlungsweise (vierteljährlich)
Für das
1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
15. Februar 15. Mai 15. August 15 November
Die Zahlung der Beiträge sollte per Lastschriftverfahren erfolgen.